Das Land Brandenburg und seine Verwaltung

 

Geschichte

Man schreibt das Jahr 789, als Karl der Große gegen die Slawen an Elbe und Saale zu Felde zieht, um das Land seinem Reich einzuverleiben. Aber erst König Heinrich I. erobert 928/929 die Brennaburg (Brandenburg) an der Havel. Im Jahre 937 wird das Gebiet der späteren Mark Brandenburg erstmals in der Stiftsurkunde eines Klosters erwähnt.

In den nächsten 200 Jahren geht dieses Land weiter von Hand zu Hand: Gegen Ende des 10. Jahrhunderts wird es von den Slawen zurückerobert. Unter Albrecht dem Bären aus dem Geschlecht der Askanier wandern wieder Deutsche ein. Kriegerische Auseinandersetzungen, Unterwerfung der slawischen Fürstentümer und Erbschaft bringen Albrecht schließlich in den Besitz Brandenburgs.

Geburt der Mark Brandenburg

Das Jahr 1157 gilt als das Geburtsjahr der Mark Brandenburg: von da an nennt sich Albrecht der Bär Markgraf von Brandenburg

Erste Städte als Marktorte oder Niederlassungen für den Fernhandel entstehen. 1237 wird die Stadt Berlin gegründet. 1253 folgt Frankfurt an der Oder. Bis zum 14. Jahrhundert bauen die Askanier und später die Wittelsbacher die Mark Brandenburg zum größten Fürstentum Deutschlands aus.

Die Hohenzollern

Der Dreißigjährige Krieg verwüstet das Land schwer. 1640 übernimmt Kurfürst Friedrich Wilhelm, später der große Kurfürst genannt, die Regierung. Durch Ansiedlung - insbesondere von Hugenotten aus Frankreich, aber auch von Holländern, Schweizern und anderen - fördert er den Aufbau des Landes und die Entwicklung von Handel und Gewerbe. Mit dem als Toleranzedikt bekannten Edikt von Potsdam werden 1685 den Zuwanderern zahlreiche Rechte, darunter das Recht auf freie Religionsausübung, eingeräumt.

Der Nachfolger des Großen Kurfürsten, Kurfürst Friedrich III., begründet das preußische Königtum. Er lässt sich 1701 in Königsberg krönen und nennt sich fortan Friedrich I., König in Preußen. Die Mark Brandenburg wird damit ein Teil von Preußen. Friedrich Wilhelm I. (1713-1740), der "Soldatenkönig", setzt die Folge hohenzollernscher Herrscher fort. Unter Friedrich II., genannt der Große (1740 - 1786), wächst Preußen zu einer politischen Macht von europäischer Bedeutung heran.

Das Land Brandenburg feierte 2001 das Preußenjahr mit zahlreichen Veranstaltungen und Ausstellungen.

19. und 20. Jahrhundert

Gemeinsam mit Berlin ist Brandenburg im 19. Jahrhundert das politische Zentrum Preußens und Deutschlands. Das 20. Jahrhundert ist durch das aufstrebende Berlin geprägt.

Der Zweite Weltkrieg trifft die Provinz durch riesige Zerstörungen besonders schwer. Durch das Potsdamer Abkommen (1945) verliert Brandenburg etwa 30 Prozent seines damaligen Gebietes, da die gesamte Neumark östlich von Oder und Neiße nunmehr zu Polen gehört. Brandenburg geht in die sowjetische Besatzungszone ein und wird später, in der DDR, in die Bezirke Potsdam, Cottbus und Frankfurt (Oder) aufgeteilt.

Demokratischer Neubeginn

Am 22. Juli 1990 wird durch die freigewählte Volkskammer beschlossen, die Länder wieder einzuführen. Am 3. Oktober wird das Land Brandenburg gegründet. Potsdam wird Landeshauptstadt. Nach der Landtagswahl vom 14. Oktober 1990 wurde Manfred Stolpe zum ersten Ministerpräsidenten gewählt. Die neue Verfassung des Landes wird durch Volksentscheid am 14. Juni 1992 bestätigt.

Verwaltungsaufbau und politische Willensbildung in Brandenburg

Brandenburg gehört zu den 13 Flächenländern der Bundesrepublik Deutschland.

Anders als in den meisten Flächenländern ist der Behördenaufbau zweistufig. Die Entscheidung, auf Regierungsbezirke als Mittelinstanz zu verzichten, ergab sich aus der geringen Bevölkerungszahl; zugleich sollte durch Konzentration von Verwaltungsaufgaben auf der unteren Ebene ein Höchstmaß an Bürgernähe erreicht werden.

Auch für die Landesverwaltung gilt die grundsätzliche Unterscheidung in politisch gestaltende Tätigkeiten, die von den Landesregierungen wahrgenommen werden, und Vollzug von Verwaltungsaufgaben. Anders als bei der Bundesverwaltung liegt der Schwerpunkt aber bei den Verwaltungsaufgaben. Die Landesministerien als oberste Landesbehörden sind daher weit mehr mit dem Aufgabenvollzug befasst als die Bundesministerien.

Die Landesverfassung Brandenburgs nahm die Traditionen demokratischer Verfassungsentwicklung in sich auf. Regelungen im Grundrechtskatalog, in den parlamentarischen Arbeitsstrukturen, der Rechtsstellung von Abgeordneten, der richterlichen Unabhängigkeit usw. lassen sich in Inhalt und teilweise sogar im Wortlaut bis auf die "Paulskirchen"-Verfassung von 1849 zurückführen. Darüber hinaus reflektiert die Verfassung die Impulse der bundesweiten Diskussionen, wie sie sich auch in anderen neueren Landesverfassungen niedergeschlagen haben. Unverkennbar hat aber auch das Rechtsverständnis von DDR-Bürgerbewegungen vielfach Brandenburgs Verfassungsschöpfern die Feder geführt. So entstammt die Formulierung zur Würde im Sterben oder zur schützenden Toleranz sexueller Identität nahezu wörtlich der Verfassung des Zentralen Runden Tisches. Darüber hinaus werden wichtige Staatszielbestimmungen formuliert, die - wenngleich juristisch nicht einklagbar - der Landespolitik bestimmte Schwerpunkte vorgeben. So hat der Staat "im Rahmen seiner Kräfte für die Verwirklichung des Rechts auf eine angemessene Wohnung" sowie "durch eine Politik der Vollbeschäftigung und Arbeitsförderung für die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit zu sorgen". 

Der Landtag besteht aus 88 Abgeordneten. Sie werden auf fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt sind alle Bürger Brandenburgs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Sitzverteilung werden nur jene Parteien, politische Vereinigungen oder Listenverbindungen berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen oder mindestens in einem Wahlkreis ein Direktmandat errungen haben. Diese Sperrklausel gilt nicht für politische Vertretungen der Sorben. Der Landtag besitzt das Recht der Selbstauflösung. Er kann auch durch den Ministerpräsidenten nach gescheiterter Vertrauensfrage sowie durch einen Volksentscheid mit erhöhten Quoren aufgelöst werden. Zu den verfassungsrechtlichen Besonderheiten in der Stellung des Landtags gehören, daß die Opposition ein von der Verfassung garantiertes Recht auf Chancengleichheit besitzt und daß die Immunität der Abgeordneten erst auf Verlangen des Landtags hergestellt wird.

An die Wahlperiode des Landtags ist die Amtszeit der Landesregierung gebunden. Der Landtag wählt den Ministerpräsidenten, der die Richtlinien der Regierungspolitik bestimmt und die Minister ernennt und entläßt. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen, über Grundsatzfragen von Raumordnung und Standortplanung, die Durchführung von Großvorhaben sowie über die Zusammenarbeit mit Bund, den anderen Ländern, den Europäischen Gemeinschaften und anderen Staaten frühzeitig und vollständig zu unterrichten.

Die parlamentarische Gesetzgebung wird durch ein dreistufiges direktdemokratisches Verfahren (Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid) ergänzt. Die verlangten Quoren - 20000 Einwohner (ca. 1%) bei der Volksinitiative, 80000 Wahlberechtigte (ca. 4%) beim Volksbegehren - sind die niedrigsten aller deutschen Bundesländer. Verfassungsrechtlich nicht unumstritten ist das Beteiligungsrecht aller Einwohner - also nicht nur der wahlberechtigten Deutschen - bei der Volksinitiative. Der Erfolg eines Volksentscheids verlangt die Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden, mindestens jedoch 25% der Stimmberechtigten. Bei Verfassungsänderungen und Landtagsauflösungen gelten höhere Quoren.

Ein Beispiel für eine Volksabstimmung ist die Entscheidung über die Fusion mit dem Land Berlin. Bei der Volksabstimmung am 5. Mai 1996 gaben 1299424 ihre Stimme ab. 814936 votierten gegen ein gemeinsames Bundesland.

Infrastruktur

Das Land Brandenburg ist mit einer Gesamtfläche von 29.476 km² und einer maximalen Nord-Süd-Ausdehnung von 291 km und einer Ost-West-Ausdehnung von 244 km eines der flächengrößten Länder Deutschlands und ungefähr so groß wie Belgien.

Die Bevölkerungsdichte ist mit 86 Einwohner/km² (Stand: 2009) weit unter dem bundesdeutschen Durchschnitt (231 Einwohner/km²) und auch etwas unter dem EU-Durchschnitt (112 Einwohner/km²). Dabei bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Berlin-nahen (auch „Speckgürtel" genannt) und den von Berlin entfernteren Regionen; mit Ausnahme der größeren Städte wie Brandenburg an der Havel im Westen, Cottbus im Süden oder Frankfurt (Oder) im Osten ist das Land dort dünn besiedelt.

Der Stadtstaat Berlin liegt inselförmig im Land Brandenburg. Der Gesamtraum der Länder Berlin und Brandenburg bildet die Europäische Metropolregion Berlin-Brandenburg und führt die Bezeichnung „Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg". 

Diese ist die (an der Bevölkerungszahl gemessen) zweitgrößte deutsche Metropolregion. Ein gut ausgebautes Netz von Eisenbahnstrecken und Autobahnen verbindet die Region mit den Nachbarregionen.

Das Land Brandenburg als wasserstraßenreichstes Bundesland besitzt zudem ein dichtes und leistungsfähiges Wasserstraßennetz, das aus den Flüssen Oder, Spree, Havel und Elbe besteht. Diese wiederum sind in Verlauf der Geschichte durch Kanäle verbunden worden. Auf diesen Wasserstraßen findet vorrangig der Güterverkehr statt.

Größte Infrastrukturmaßnahme ist zur Zeit der Bau des Flughafens BBI in Schönefeld zur weiteren Verbesserung der weltweiten Erreichbarkeit. Derzeit liegt das jährliche Gesamtfluggastaufkommen aller drei internationalen Flughäfen der Region bei 20 Mio. Fluggästen und damit auf Platz drei in Deutschland.

Sorben

In Brandenburg (und Sachsen) lebt eine slawische Minderheit, die Sorben und Wenden, mit eigener Sprache und Kultur. Ursprünglich, seit dem 6. Jahrhundert, war Brandenburgs Territorium slawisch besiedelt. Im Verlauf der mittelalterlichen deutschen Ostsiedlung vermischte sich die alteingesessene slawische Bevölkerung rasch mit den deutschen Zuwanderern. Nur im Süden Brandenburgs - im Spreewald und der Lausitz - bewahrten die Sorben (Wenden) bis heute ihr kulturelles Erbe. Diese haben außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland keinen Mutterstaat, der sich ihnen verpflichtet fühlt und Sorge für die Bewahrung und Förderung ihrer Sprache und Kultur trägt. 

Zum sorbischen (wendischen) Volk gehört, wer sich zu ihm bekennt. Das Bekenntnis ist frei und darf weder bestritten noch nachgeprüft werden.

Ein besonderes Gepräge erhält Brandenburgs Kulturlandschaft durch die sorbischen Einflüsse. Eigene Vereine, das Sorbische Nationalensemble, ein sorbischer Verlag, das deutsch-sorbische Volkstheater, Museen und andere Einrichtungen sichern den Erhalt der Traditionen im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet. Im grenznahen Raum an Oder und Neiße haben sich vielfältige Beziehungen deutsch-polnischer Zusammenarbeit herausgebildet.

Um dieses kulturelle Erbe zu bewahren, hat das Land Brandenburg ein eigenes Gesetz erlassen.

Das Sorben(Wenden)-Gesetz (SWG) vom 7. Juli 1994 (GVBl. I S. 294) gewährt sowohl dem sorbischen/wendischen Volk als auch jedem einzelnen Sorben/Wenden Rechte. Zu unterscheiden ist zwischen Rechten, die im gesamten Land Brandenburg bestehen, und solchen, die ausschließlich im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden bestehen.

1. Zu den Rechten, die jedem im Land Brandenburg wohnenden Sorben/Wenden - auch außerhalb des angestammten Siedlungsgebietes - zustehen, gehört gemäß § 1 Abs. 2 SWG das Recht, seine ethnische, kulturelle und sprachliche Identität frei zum Ausdruck zu bringen, zu wahren und weiterzuentwickeln

2. Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden werden dem sorbischen/wendischen Volk unter anderem folgende Rechte eingeräumt:

  • Schutz, Erhaltung und Pflege des angestammten Siedlungsgebietes (§ 3 Abs. 1 SWG)
  • Wahrung der Interessen der Sorben/Wenden durch Bestellung von kommunalen Sorben beauftragten oder durch andere geeignete Maßnahmen (§ 6 Abs. 1 SWG)
  • Schutz und Förderung der sorbischen/wendischen Kultur (§ 7 SWG)
  • Schutz und Förderung der sorbischen/wendischen Sprache (§ 8 SWG)
  • Zweisprachige Beschriftung von öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen, Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken (§ 11 Abs. 1 SWG).
Letzte Aktualisierung: 08.02.2011